IGU FÜR RIMPAR

INTERESSENGEMEINSCHAFT UMWELT RIMPAR

Stand: 12.09.2021

§ 1 Name und Sitz

1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Rimparer Liste - IGU“.

2) Sitz der Vereinigung ist Rimpar.

3) Die Wählervereinigung formiert sich als „nicht rechtsfähiger Verein“.

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist es, sich als Wählergruppe mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf kommunaler Ebene zu beteiligen und dadurch bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Das Hauptaugenmerk der politischen Arbeit liegt dabei auf der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in unserer Region sowie der Erhaltung der dörflichen Strukturen in Rimpar und seinen Ortsteilen.

§ 3 Verwendung der Mittel

Die Wählergemeinschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung erworben.

2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag für das Jahr 1995 ist zum 01.10.95 fällig. Es wird der volle Jahresbeitrag erhoben.

3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder an den Vorstand

c) Die Kündigung wird zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam.

d) durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 5 Abs. 4)

e) Wird der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 01.08. entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassier/erin, Schriftführer/in und Fraktionssprecher/in der IGU im Gemeinderat für die Dauer der Amtszeit.

Optional kann der Vorstand um einen oder mehrere stimmberechtigte Beiräte erweitert werden. Das Vorschlagsrecht dazu hat der Vorstand, gewählt werden sie durch die Mitgliederversammlung, siehe 2). 

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden gebildet wird. Diese soll nach Möglichkeit mit einer Frau und einem Mann besetzt werden. Wird eine Doppelspitze gewählt, erübrigt sich die Wahl eines zweiten Vorsitzenden.

2) Der Vorstand mit Ausnahme der Fraktionssprecherin / des Fraktionssprechers wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3) Der Vorstand leitet die Wählervereinigung. Er nimmt die laufenden Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vor Eingehung finanzieller Verpflichtungen, die über den Rahmen der üblichen Geschäftsführung und Tätigkeit hinausgehen, ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwendung der Beiträge und Spenden gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

4) Beschlussfassung des Vorstandes:

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Ist die Entscheidung unaufschiebbar und die Einberufung des gesamten Vorstandes nicht mehr rechtzeitig möglich, kann die / der 1. Vorsitzende bzw. die Doppelspitze gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied tätig werden. Über die Angelegenheit ist jedoch der Gesamtvorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 500,- Euro im Jahr erhalten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Kalendertagen durch Rundschreiben einzuberufen.

Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

b) Wahl des Vorstandes;

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins;

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;

f) Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes als auch des gesamten Vorstandes, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden bzw. Doppelspitze, Kassier/erin und Schriftführer/in, aus wichtigem Grund;

3) Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats.

4) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.

5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

6) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung der Wählervereinigung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder.

7) Auf der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem / der Versammlungsleiter/in anzuzeigen. Für die Stimmrechtsübertragung ist das vorgegebene Formblatt zu verwenden.

8) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

9) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied.

§ 9 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.02. eines Jahres im Voraus fällig. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Den / die Empfänger/in bestimmt die Mitgliederversammlung.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.08.1995 einstimmig beschlossen.

§ 12 Datenschutzklausel

Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert mit dem Beitritt diese Daten seiner Mitglieder: Name, Vorname, Anschrift, Geburts- und Aufnahmedatum, Telefonnummer, E-Mail sowie Bankverbindung. Diese verwenden wir im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Mitgliederverwaltung und zu den in der Satzung formulierten Zwecken. Alle Informationen und Einladungen verschicken wir über den E-Mail-Newsletter oder gegebenenfalls postalisch per Brief. Zur Darstellung des Vereins können Bildaufnahmen von Mitgliedern im Internet sowie in anderen Medien verwendet werden. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.

 

 

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